Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen · DS Firmengruppe – DS Detailing
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Dienstleistungen der Fahrzeugaufbereitung
DS Firmengruppe – Marke „DS Detailing“
Inhaber: Domenic Schmidt
Krausstraße 8, 53947 Nettersheim
Telefon: 0177 2333381 · E-Mail: kontakt@ds-detailing.de · www.ds-detailing.de
Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG – es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Dienstleistungen der Fahrzeugpflege und Fahrzeugaufbereitung zwischen der DS Firmengruppe – Marke „DS Detailing“, Inhaber Domenic Schmidt (nachfolgend „Anbieter“), und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“).
(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(4) Ergänzend zu diesen AGB gelten die jeweiligen Leistungsbeschreibungen des Angebots sowie die gesondert vereinbarten Zusatzvereinbarungen gemäß § 10 und § 11. Im Fall von Widersprüchen gehen die Zusatzvereinbarungen diesen AGB vor.
§ 2 Vertragsgegenstand und Art der Leistung
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Fahrzeugpflege und Fahrzeugaufbereitung nach Maßgabe der im Angebot beschriebenen Leistungen.
(2) Die Leistungen sind Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB. Der Anbieter erbringt sie nach bestem Fachwissen und unter Beachtung der anerkannten Regeln der Fahrzeugaufbereitung.
(3) Geschuldet ist eine fachgerechte Bearbeitung im Rahmen der technisch und materialbedingt möglichen Grenzen. Ein bestimmter optischer oder technischer Erfolg – insbesondere vollständige Kratzerfreiheit, vollständige Flecken- oder Geruchsbeseitigung, ein Neuwagenzustand oder eine bestimmte Standzeit einer Versiegelung – wird nur geschuldet, soweit er ausdrücklich und in Textform vereinbart wurde.
(4) Angaben zu erzielbaren Ergebnissen in Leistungsbeschreibungen, Angeboten oder Werbematerialien sind Richtwerte auf Basis typischer Fahrzeugzustände. Sie stellen keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar.
(5) Die angebotenen Basispakete beziehen sich auf Fahrzeuge in üblichem, altersgerechtem Verschmutzungs- und Erhaltungszustand.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Darstellung von Leistungen auf der Website des Anbieters stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage.
(2) Nach Anfrage oder Besichtigung übersendet der Anbieter dem Kunden ein individuelles Angebot in Textform. Diesem Angebot sind die AGB sowie die Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular beigefügt.
(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot annimmt. Die Annahme erfolgt durch Betätigung des im Angebot enthaltenen Annahme-Links oder durch ausdrückliche Erklärung in Textform (E-Mail). Mündliche oder fernmündliche Zusagen sowie Nachrichten über Messenger-Dienste werden vom Anbieter nicht als verbindliche Auftragserteilung behandelt.
(4) Mit der Annahme des Angebots bestätigt der Kunde zugleich, dass er die AGB und die Widerrufsbelehrung erhalten hat und die AGB anerkennt, dass er zur Beauftragung der Arbeiten am Fahrzeug berechtigt ist und dass er mit der Anfertigung von Foto- und Videoaufnahmen zu Dokumentationszwecken einverstanden ist.
(5) Angebote des Anbieters sind, sofern nicht anders angegeben, 14 Tage ab Zugang beim Kunden gültig.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin am vereinbarten Ort in einem Zustand zu übergeben, der die Durchführung der Arbeiten ermöglicht.
(2) Verfügungsberechtigung. Der Kunde versichert, zur Beauftragung der Arbeiten am Fahrzeug berechtigt zu sein. Ist er nicht Eigentümer des Fahrzeugs – insbesondere bei Leasing-, Finanzierungs- oder Dienstfahrzeugen – versichert er, die erforderliche Zustimmung des Eigentümers, Leasinggebers oder finanzierenden Instituts eingeholt zu haben. Der Kunde stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer fehlenden oder unzureichenden Berechtigung beruhen.
(3) Vorschäden. Der Kunde ist verpflichtet, dem Anbieter vor Beginn der Arbeiten alle ihm bekannten Vorschäden, Nachlackierungen, Spot-Repair-Bereiche, Instandsetzungen, Unfallschäden, Undichtigkeiten, Korrosionsstellen, Materialschwächen und sonstigen Besonderheiten des Fahrzeugs vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die Angaben werden im Fahrzeugübergabeprotokoll dokumentiert.
(4) Fahrzeuginhalt. Das Fahrzeug ist vollständig leergeräumt und frei von persönlichen Gegenständen, Wertsachen, Bargeld, Dokumenten, Datenträgern und Müll zu übergeben. Der Anbieter übernimmt keine Haftung für im Fahrzeug verbliebene Gegenstände. Ein Anspruch auf Verwahrung solcher Gegenstände besteht nicht.
(5) Schlüssel und Papiere. Dem Anbieter sind die zur Durchführung erforderlichen Fahrzeugschlüssel zu übergeben. Die Anzahl wird im Fahrzeugübergabeprotokoll festgehalten.
(6) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Anbieter berechtigt, die Leistung zu verschieben, zu begrenzen oder abzubrechen. Entstehende Mehraufwendungen werden nach § 5 abgerechnet. Weitergehende gesetzliche Rechte des Anbieters bleiben unberührt.
§ 5 Preise, Mehraufwand und Zusatzleistungen
(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise. Der Anbieter ist Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG; Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen.
(2) Die genannten Preise beziehen sich auf Fahrzeuge in üblichem Verschmutzungs- und Erhaltungszustand entsprechend der bei Angebotserstellung besprochenen oder besichtigten Situation.
(3) Weicht der tatsächliche Zustand des Fahrzeugs bei der Annahme hiervon ab – insbesondere bei überdurchschnittlicher Verschmutzung, starkem Müllaufkommen, nicht leergeräumtem Fahrzeug, Tierhaaren, Vorschäden oder einem erheblich höheren Zeitaufwand – oder erweist sich eine zusätzliche Leistung als sachlich erforderlich, informiert der Anbieter den Kunden vor Beginn der betreffenden Arbeiten über Art, Umfang und voraussichtliche Kosten.
(4) Zusätzliche Leistungen und Mehraufwand werden ausschließlich nach ausdrücklicher Freigabe des Kunden ausgeführt. Die Freigabe kann in Textform (E-Mail, Messenger) oder durch Eintrag und Unterschrift im Fahrzeugübergabeprotokoll erteilt werden.
(5) Erteilt der Kunde keine Freigabe, bleibt es beim vereinbarten Leistungsumfang und beim vereinbarten Preis.
Der Anbieter ist in diesem Fall berechtigt, die Leistung auf den ursprünglich vereinbarten Umfang zu beschränken. Ein hierdurch eingeschränktes Ergebnis stellt keinen Mangel dar.
(6) Freigegebener Mehraufwand wird, sofern nicht anders vereinbart, mit 40,00 € je angefangene 30 Minuten
abgerechnet. Für die Entsorgung von im Fahrzeug verbliebenem Müll und persönlichen Gegenständen wird eine Pauschale von 25,00 € berechnet.
(7) Bei mobiler Durchführung wird die Anfahrt mit 0,65 € je gefahrenem Kilometer berechnet, sofern im Angebot nicht anders ausgewiesen.
§ 6 Zahlungsbedingungen
(1) Nach Vertragsschluss stellt der Anbieter eine Anzahlung in Höhe von 50 % des vereinbarten Auftragswertes in Rechnung.
(2) Steht der endgültige Auftragswert bei Vertragsschluss noch nicht fest, weil der Leistungsumfang erst nach einer Befundung am Fahrzeug bestimmt werden kann, bemisst sich die Anzahlung nach 50 % des im Angebot genannten unteren Werts des Kostenrahmens. Ist kein Kostenrahmen angegeben, beträgt die Anzahlung pauschal 150,00 €. Sie wird vollständig auf die Schlussrechnung angerechnet.
(3) Die Anzahlung ist innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsstellung zu leisten, spätestens jedoch 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin. Maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Anbieter.
(4) Geht die Anzahlung nicht fristgerecht ein, ist der Anbieter nach vorheriger Erinnerung berechtigt, den Termin anderweitig zu vergeben und vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Der Restbetrag ist nach Abnahme der Leistung ohne Abzug sofort fällig, sofern nicht ausdrücklich ein abweichendes Zahlungsziel vereinbart wurde.
(6) Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, schuldet er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Gegenüber Verbrauchern beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(7) Zurückbehaltungsrecht und Unternehmerpfandrecht. Dem Anbieter steht wegen seiner Forderungen aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Fahrzeug des Kunden zu (§ 647 BGB). Bis zur vollständigen Begleichung der fälligen Forderung ist der Anbieter berechtigt, die Herausgabe des Fahrzeugs zu verweigern.
(8) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
§ 7 Termine, Terminabsage und Vergütung bei Kündigung
(1) Vereinbarte Termine sind für beide Seiten verbindlich, sobald die Anzahlung eingegangen ist.
(2) Der Kunde kann den Termin bis 48 Stunden vor dem vereinbarten Beginn kostenfrei stornieren oder verschieben. Eine geleistete Anzahlung wird in diesem Fall vollständig erstattet oder auf den neuen Termin angerechnet.
(3) Sagt der Kunde den Termin später ab oder erscheint er nicht, gilt dies als Kündigung des Werkvertrags durch den Besteller. Der Anbieter behält in diesem Fall gemäß § 648 Satz 2 BGB den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der Aufwendungen, die er infolge der Vertragsaufhebung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt.
(4) Die ersparten Aufwendungen werden wie folgt pauschaliert:
a) bei Absage weniger als 48 Stunden und mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn: 50 % der vereinbarten Vergütung, so dass ein Vergütungsanspruch von 50 % verbleibt;
b) bei Absage weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Beginn oder bei Nichterscheinen: 20 % der vereinbarten Vergütung, so dass ein Vergütungsanspruch von 80 % verbleibt.
c) bei Aufträgen ohne festgelegten Auftragswert bemisst sich die Vergütung nach Absatz 4 nach dem unteren Wert des im Angebot genannten Kostenrahmens.
(5) Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Anbieter kein Schaden entstanden ist oder die ersparten Aufwendungen beziehungsweise der anderweitige Erwerb wesentlich höher sind als die vorstehenden Pauschalen. Dem Anbieter bleibt der Nachweis eines höheren Vergütungsanspruchs vorbehalten.
(6) Eine geleistete Anzahlung wird auf den verbleibenden Vergütungsanspruch angerechnet.
(7) Kann der Anbieter einen Termin aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten, informiert er den Kunden unverzüglich und bietet einen Ersatztermin an. Eine geleistete Anzahlung wird auf Wunsch des Kunden vollständig erstattet.
(8) Verzögerungen durch höhere Gewalt, extreme Witterungsbedingungen, Krankheit oder Ausfall wesentlicher Betriebsmittel berechtigen den Anbieter zur Verschiebung des Termins. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen in diesen Fällen nicht, soweit den Anbieter kein Verschulden trifft.
§ 8 Fahrzeugannahme und Zustandsdokumentation
(1) Bei Annahme des Fahrzeugs wird ein Fahrzeugübergabeprotokoll erstellt. Es dokumentiert Fahrzeugdaten, Kilometerstand, Verfügungsberechtigung, angegebene Vorschäden, den Fahrzeuginhalt, die beauftragten Leistungen sowie bei Politur-, Lackkorrektur- und Versiegelungsleistungen die gemessenen Lackschichtdicken.
(2) Der Anbieter ist berechtigt und verpflichtet, den Zustand des Fahrzeugs vor Beginn der Arbeiten sowie nach deren Abschluss durch Foto- und Videoaufnahmen zu dokumentieren. Die Aufnahmen dienen der Beweissicherung und werden für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen gespeichert.
(3) Übergibt der Kunde das Fahrzeug ohne persönliche Anwesenheit – etwa durch Hinterlegung des Schlüssels oder Abstellen des Fahrzeugs – erfolgt die Zustandsdokumentation durch den Anbieter allein. Der Anbieter übermittelt dem Kunden die Dokumentation vor Beginn der Arbeiten in Textform und fordert ihn auf, etwaige Einwendungen unverzüglich und vor Arbeitsbeginn mitzuteilen. Erhebt der Kunde bis zum Arbeitsbeginn keine Einwendungen, gilt der dokumentierte Zustand als anerkannt.
(4) Nicht angezeigte Vorschäden gehen zu Lasten des Kunden. Eine Haftung des Anbieters für Schäden, die auf nicht angezeigten Vorschäden beruhen, ist ausgeschlossen, soweit dem Anbieter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 9 Durchführung der Leistung, Begrenzungs- und Abbruchrecht
(1) Der Anbieter erbringt die Leistung nach bestem Fachwissen und unter Beachtung der anerkannten Regeln der Fahrzeugaufbereitung. Art, Reihenfolge und Intensität der einzelnen Arbeitsschritte liegen im fachlichen Ermessen des Anbieters.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, einzelne Arbeitsschritte zu begrenzen, zu unterbrechen oder abzubrechen, wenn deren Fortsetzung nach seiner fachlichen Einschätzung zu einer Beschädigung des Fahrzeugs oder einer Verschlechterung seines Zustands führen würde. Dies gilt insbesondere bei:
– geringer Lack- oder Klarlackschichtstärke und daraus folgender Gefahr eines Lackdurchschliffs,
– erkennbaren oder bei Bearbeitung zutage tretenden Nachlackierungen, Spot-Repair-Bereichen oder Instandsetzungen,
– Korrosion, Blasenbildung, Lackablösungen oder sonstigen Vorschäden am Lackaufbau,
– porösen, spröden, verklebten oder anderweitig vorgeschädigten Materialien im Innenraum, insbesondere am Dachhimmel,
– vorgeschädigten Dichtungen, Steckverbindungen oder Elektronikkomponenten im Motorraum,
– empfindlichen oder bereits beschädigten Oberflächen an Felgen, Zierteilen oder Verdecken,
– sonstigen Umständen, die eine Beschädigung des Fahrzeugs bei Fortsetzung der Arbeiten wahrscheinlich machen.
(3) Die Vermeidung von Schäden am Fahrzeug hat stets Vorrang vor einer maximalen Optimierung des optischen Ergebnisses.
(4) Der Anbieter informiert den Kunden über die Begrenzung oder den Abbruch und dokumentiert die Gründe.
Die Dokumentation wird zur Kundenakte genommen.
(5) Verlangt der Kunde trotz eines Hinweises nach Absatz 4 die Fortsetzung der Arbeiten, ist der Anbieter berechtigt, dies abzulehnen. Führt der Anbieter die Arbeiten auf ausdrückliches Verlangen des Kunden dennoch fort, geschieht dies auf Risiko des Kunden; eine Haftung des Anbieters für hierdurch entstehende Schäden ist ausgeschlossen, soweit dem Anbieter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Kunde bestätigt ein solches Verlangen in Textform.
(6) Eine Begrenzung oder ein Abbruch nach Absatz 2 stellt keinen Mangel der Leistung dar. Der Anbieter behält den Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen. Nicht erbrachte, abgrenzbare Leistungsteile werden nicht berechnet.
(7) Ist die Durchführung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig möglich, bleibt der Vergütungsanspruch für die bereits erbrachten Leistungen bestehen.
§ 10 Besondere Bestimmungen für Politur, Lackaufbereitung und Lackkorrektur
(1) Vor Beginn von Politur-, Lackaufbereitungs- oder Lackkorrekturleistungen schließen die Parteien die gesonderte Vereinbarung „Hinweise zur Lackaufbereitung und Lackkorrektur“. Diese ist Bestandteil des Vertrages.
(2) Der tatsächliche Zustand des Lackaufbaus – insbesondere Originallackierung, Nachlackierungen, Spot-RepairBereiche, Klarlackstärke und Vorschäden – ist vor Beginn der Arbeiten nicht in jedem Fall vollständig erkennbar. Der Anbieter führt vor Beginn eine Lackschichtdickenmessung durch und dokumentiert die Messwerte.
(3) Der Umfang der erreichbaren Defektkorrektur richtet sich nach der vorhandenen Lack- und Klarlackstärke, dem Zustand des Lackaufbaus, der Art und Tiefe der Beschädigungen sowie dem Risiko einer Beschädigung durch weitere Bearbeitung. Eine vollständige Entfernung sämtlicher Kratzer, Hologramme, Schleifspuren oder sonstiger Gebrauchsspuren wird nicht geschuldet.
(4) Für das Verhalten nachlackierter, instandgesetzter oder anderweitig reparierter Lackflächen wird keine Gewähr übernommen, soweit deren Beschaffenheit vor Beginn der Arbeiten weder bekannt noch erkennbar war. Nachlackierte Bereiche können auf Polier- und Korrekturmaßnahmen anders reagieren als Originallack.
(5) Das Begrenzungs- und Abbruchrecht nach § 9 gilt für Lackarbeiten uneingeschränkt.
§ 11 Besondere Bestimmungen für Versiegelungen
(1) Vor Beginn von Keramik-, Glas-, Felgen- oder Verdeckversiegelungen schließen die Parteien eine gesonderte „Vereinbarung zur Keramik- und Oberflächenversiegelung“. Diese ist Bestandteil des Vertrages und enthält die verbindlichen Pflegehinweise.
(2) Angaben zur Haltbarkeit einer Versiegelung sind Erfahrungswerte unter üblichen Bedingungen und bei sachgemäßer Pflege. Sie stellen keine Garantie und keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 443 BGB dar.
(3) Die tatsächliche Standzeit hängt insbesondere von Untergrundzustand, Pflegeverhalten des Kunden, Nutzungsintensität, Witterungseinflüssen und Reinigungsmethoden ab. Die Einhaltung der in der Zusatzvereinbarung genannten Pflegehinweise ist Voraussetzung für die dort genannten Standzeiten.
(4) Eine Versiegelung bewirkt eine Schutzschicht gegen Umwelteinflüsse und erleichtert die Reinigung. Sie bietet keinen Schutz vor mechanischer Beschädigung, insbesondere nicht vor Kratzern, Steinschlag, Unfallschäden oder Beschädigungen durch unsachgemäße Reinigung.
(5) Werden Versiegelungsleistungen durch Dritte nachbearbeitet, überlackiert, poliert oder anderweitig verändert, entfallen Ansprüche wegen einer nachlassenden Wirkung der Versiegelung.
§ 12 Besondere Bestimmungen für Innenraum-, Nass- und Sonderreinigungen
(1) Bei Nassreinigungen von Polstern, Teppichen und Fußmatten verbleibt Restfeuchte im Material. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ausreichende Belüftung des Fahrzeugs bis zur vollständigen Trocknung zu sorgen. Für Geruchs- oder Schimmelbildung infolge unzureichender Belüftung nach Übergabe haftet der Anbieter nicht.
(2) Der Dachhimmelbezug ist bauartbedingt verklebt. Bei älteren Fahrzeugen, Vorschäden oder vorheriger Feuchtigkeitseinwirkung kann sich die Verklebung im Zuge einer Reinigung lösen oder Wellen bilden. Dieses Risiko ist materialbedingt und auch bei fachgerechter Ausführung nicht vollständig ausschließbar. Der Kunde wird hierauf im Fahrzeugübergabeprotokoll gesondert hingewiesen.
(3) Bei Motorraumreinigungen deckt der Anbieter empfindliche Aggregate und Elektronikkomponenten ab und arbeitet mit niedrigem Wasserdruck. Bei vorgeschädigten Dichtungen, Steckverbindungen oder Elektronikkomponenten kann eine Beeinträchtigung gleichwohl nicht ausgeschlossen werden. Bestehende Undichtigkeiten werden durch die Reinigung nicht behoben.
(4) Geruchs- und Klimabehandlungen wirken im Klima- und Lüftungssystem des Fahrzeugs. Geruchsquellen außerhalb des Lüftungssystems, insbesondere in Polstern, Dämmmaterialien oder der Fahrzeugstruktur, können fortbestehen oder wiederkehren. Eine vollständige Geruchsbeseitigung wird nicht geschuldet.
(5) Polierte, unbeschichtete, eloxierte, mattierte oder nachlackierte Felgen reagieren empfindlich auf Reinigungschemie. Vorhandene Korrosion, Klarlack- oder Beschichtungsschäden können durch die Reinigung sichtbarer werden.
(6) Bei Fahrzeugen mit Sonderlackierungen, Folierungen, Mattlack, bei Oldtimern sowie bei Elektro- und Hybridfahrzeugen gelten erhöhte materialbedingte Risiken. Der Anbieter weist hierauf im Fahrzeugübergabeprotokoll gesondert hin.
§ 13 Mobile Durchführung
(1) Der Anbieter erbringt Leistungen stationär am eigenen Standort sowie nach Vereinbarung mobil beim Kunden.
(2) Bei mobiler Durchführung stellt der Kunde auf eigene Kosten einen Strom- und Wasseranschluss im Umkreis von maximal 25 Metern sowie eine geeignete, ausreichend große und zugängliche Arbeitsfläche zur Verfügung. Er stellt sicher, dass die Durchführung der Arbeiten am vorgesehenen Ort rechtlich zulässig ist.
(3) Ist die Durchführung aufgrund ungeeigneter örtlicher Gegebenheiten, fehlender Versorgungsanschlüsse, rechtlicher Hindernisse oder Sicherheitsrisiken nicht oder nur eingeschränkt möglich, ist der Anbieter berechtigt, die Leistung zu begrenzen oder abzubrechen. Der Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Leistungen sowie auf Erstattung der Anfahrtskosten bleibt bestehen.
(4) Eine Haftung für unvermeidbare, branchenübliche Beeinträchtigungen des Untergrundes durch Wasser, Reinigungs- oder Pflegemittel ist ausgeschlossen, soweit dem Anbieter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
(5) Bei ungeeigneter Witterung ist der Anbieter berechtigt, die Arbeiten an seinen Betriebsstandort zu verlegen oder den Termin zu verschieben.
§ 14 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung der Arbeiten erfolgt eine gemeinsame Sichtprüfung des Fahrzeugs. Das Ergebnis wird im Fahrzeugübergabeprotokoll festgehalten.
(2) Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht wurde. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(3) Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihm die Rechte aus § 634 Nr. 1 bis 3 BGB wegen eines Mangels nicht zustehen, wenn er die Leistung in Kenntnis dieses Mangels abnimmt, ohne sich seine Rechte insoweit vorzubehalten (§ 640 Abs. 3 BGB). Das Fahrzeugübergabeprotokoll enthält hierfür ein gesondertes Feld.
(4) Nimmt der Kunde das Fahrzeug entgegen, ohne die Abnahme zu erklären oder Mängel zu rügen, gilt die Leistung nach Ablauf von zwei Wochen ab Entgegennahme als abgenommen, sofern der Anbieter den Kunden bei Entgegennahme auf diese Wirkung hingewiesen hat.
(5) Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen versteckter Mängel bleiben unberührt.
§ 15 Mängelrechte
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Offensichtliche Mängel sind bei der Abnahme zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
(3) Im Falle eines Mangels ist dem Anbieter zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Die Nacherfüllung erfolgt durch Beseitigung des Mangels.
(4) Vor einer erneuten Bearbeitung von Lackflächen im Rahmen der Nacherfüllung schließen die Parteien die „Vereinbarung über Nachbesserung und erneute Lackkorrektur“. Verweigert der Kunde deren Abschluss oder die Nacherfüllung insgesamt, wird dies gesondert dokumentiert; die gesetzlichen Folgen einer Verweigerung der Nacherfüllung gehen zu Lasten des Kunden.
(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert der Anbieter sie, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
(6) Keine Mängel im Rechtssinne sind insbesondere:
– nicht entfernbare Kratzer, Lackdefekte oder Gebrauchsspuren, deren Beseitigung technisch nicht möglich
ist oder nur unter Inkaufnahme eines erheblichen Beschädigungsrisikos erreichbar wäre,
– alters-, witterungs- oder nutzungsbedingter Verschleiß,
– bereits vorhandene Vorschäden sowie deren nach der Aufbereitung deutlichere Sichtbarkeit,
– technisch nicht vollständig beseitigbare Gerüche, Flecken oder Verschmutzungen,
– Begrenzungen oder Abbrüche der Bearbeitung nach § 9,
– ein eingeschränktes Ergebnis infolge einer vom Kunden verweigerten Freigabe nach § 5 Absatz 5,
– das Nachlassen der Wirkung einer Versiegelung bei Nichteinhaltung der vereinbarten Pflegehinweise.
(7) Verjährung. Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Leistung verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistig verschwiegener Mängel sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 16 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
unberührt.
(4) Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung für Schäden, die beruhen auf:
– nicht angezeigten Vorschäden oder unrichtigen Angaben des Kunden nach § 4,
– unsachgemäßer Nutzung oder Pflege des Fahrzeugs durch den Kunden nach Übergabe,
– im Fahrzeug verbliebenen Gegenständen, Wertsachen, Bargeld, Dokumenten oder Datenträgern,
– der Fortsetzung von Arbeiten auf ausdrückliches Verlangen des Kunden entgegen einem Hinweis des Anbieters nach § 9 Absatz 5.
(5) Der Anbieter unterhält eine Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung, die Schäden am Kundenfahrzeug einschließlich Rangierschäden auf dem Betriebsgelände abdeckt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen lassen den Versicherungsschutz unberührt.
(6) Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 17 Verwahrung und Abholung des Fahrzeugs
(1) Das Fahrzeug wird während der Bearbeitung nach Möglichkeit auf dem umfriedeten Betriebsgelände des Anbieters abgestellt. Ein Anspruch des Kunden auf einen bestimmten Abstellort besteht nicht. Ist auf dem Betriebsgelände kein Platz verfügbar, kann das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum in unmittelbarer Nähe des Betriebs abgestellt werden.
(2) Der Anbieter haftet für Schäden am verwahrten Fahrzeug nach Maßgabe des § 16. Für Schäden durch höhere Gewalt, Naturereignisse, Diebstahl oder Handlungen Dritter haftet der Anbieter nicht, soweit ihn kein Verschulden trifft.
(3) Das Fahrzeug ist am vereinbarten Fertigstellungstag abzuholen. Der Anbieter informiert den Kunden über die Fertigstellung.
(4) Holt der Kunde das Fahrzeug nicht ab, ist der Anbieter berechtigt, nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Fristsetzung ab dem dritten Kalendertag nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung ein Standgeld in Höhe von 15,00 € je Kalendertag zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
(5) Die gesetzlichen Rechte des Anbieters bei Annahmeverzug, insbesondere aus §§ 372 ff. und § 383 BGB, bleiben unberührt.
§ 18 Foto- und Videoaufnahmen, Datenschutz
(1) Der Anbieter fertigt vor und nach der Bearbeitung Foto- und Videoaufnahmen des Fahrzeugs zu Zwecken der Dokumentation und Beweissicherung an. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO. Die Aufnahmen werden für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen gespeichert und anschließend gelöscht.
(2) Eine Veröffentlichung von Aufnahmen des Fahrzeugs zu Werbezwecken, insbesondere auf der Website oder in sozialen Medien, erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesonderten, freiwilligen Einwilligung des Kunden (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO). Die Einwilligung wird im Fahrzeugübergabeprotokoll erteilt und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(3) Amtliche Kennzeichen werden vor einer Veröffentlichung unkenntlich gemacht.
(4) Personenbezogene Daten des Kunden werden ausschließlich zur Vertragsdurchführung, zur Rechnungsstellung und zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.ds-detailing.de.
(5) Dem Kunden stehen die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch sowie ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde zu.
§ 19 Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie bei Fernabsatzverträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die dem Kunden gemeinsam mit dem Angebot in Textform übermittelt wird und die ein Muster-Widerrufsformular enthält.
(2) Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn der Anbieter die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).
(3) Die Zustimmung und die Kenntnisbestätigung nach Absatz 2 erteilt der Kunde im Rahmen der Angebotsannahme nach § 3.
(4) Widerruft der Verbraucher den Vertrag, nachdem die Ausführung auf sein Verlangen bereits begonnen hat, schuldet er Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen im Verhältnis zum Gesamtumfang der vereinbarten Leistung.
§ 20 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird.
(2) Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis der Sitz des Anbieters.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
(4) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit. Der Anbieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung. Stand: August 2026.